Allgemeine Geschäftsbedingungen der INEX Werkzeugmaschinen GmbH (Stand März 2012)
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle – auch zukünftige – Verträge der INEX Werkzeugmaschinen
GmbH mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen über
Lieferungen und sonstige Leistungen unter Einschluss von Service- und Werkverträgen. Unsere Bedingungen gelten auch
dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des
Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Kunden und uns getroffen werden, sind in den jeweiligen Verträgen und in
diesen AGB schriftlich niedergelegt.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
(1) Unsere Angebote sind freibleibend.
(2) Ist die Bestellung des Kunden als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, sind wir berechtigt, dieses Angebot
innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung der Auftragsbestätigung oder durch Ausführung der vertraglichen
Leistung innerhalb der gleichen Frist anzunehmen.
(3) Alle Angaben wie Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur annähernd und für
uns unverbindlich. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentumsund Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer
Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Die Verkaufspreise für Maschinen gelten ab Werk oder Lager ausschließlich Verpackung und zuzüglich der gesetzlichen
Mehrwertsteuer, sofern in unserer Auftragsbestätigung nicht etwas anderes vereinbart ist.
(2) Bei Service- und Reparaturarbeiten werden Fahrtkosten pauschal, Diagnose- und Störungsbeseitigungsaufwand nach Stunden
sowie die verwendeten Ersatzteile mit den jeweiligen Tagespreisen zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer berechnet.
(3) Auf Wunsch des Kunden teilen wir die voraussichtlichen Reparaturkosten nach Feststellung der Fehlerursache unverbindlich mit.
(4) Wir sind zur zusätzlichen Abrechnung folgenden Aufwandes nach unserer jeweils geltenden Preisliste berechtigt:
- Warte- und zusätzliche Fahrzeiten aufgrund fehlender, kundenseitig oder von Dritten im Auftrag des Kunden zu
erbringenden Vorbereitungsleistungen oder begleitenden Leistungen
- Warte- und zusätzliche Fahrzeiten aufgrund vom Kunden nicht ermöglichten Zugangs zum Montage- oder Installationsort
- Warte- und zusätzliche Fahrzeiten aufgrund fehlender notwendiger Mitwirkungshandlungen des Kunden oder seiner Angestellten
- Warte- und zusätzliche Fahrzeiten aufgrund notwendiger Rückmeldung und Abstimmung mit dem Kunden
(5) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung oder Rechnung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis oder die sonstige
Vergütung sofort nach Leistungserbringung ohne Abzug fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend der Folgen
des Zahlungsverzugs.
(6) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten
oder von uns anerkannt sind.
§ 4 Lieferung
(1) Unsere Angaben zu Lieferzeiten sind annähernd. Verbindliche Liefertermine oder -fristen bedürfen der schriftlichen
Bestätigung. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt zudem die Abklärung aller technischen Fragen
voraus. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der
Verpflichtungen des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
(2) Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und Streik haben wir auch bei verbindlich vereinbarten
Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung
zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise
vom Vertrag zurückzutreten. Ist dem Kunden die Vorenthaltung der Leistung nicht mehr zumutbar, ist er nach einer
angemessenen Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.
(3) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt,
den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.
(4) Sofern die Voraussetzungen von Abs. (3) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen
Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
(5) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinn
von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als
Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Kunde berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an
der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
(6) Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen
ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden grob fahrlässigen Vertragsverletzung
beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(7) Wir haften auch dann nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der
schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung
auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(8) Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit dies für den Kunden zumutbar ist.
§ 5 Gefahrübergang; Versicherung
(1) Verladung und Versand erfolgen unversichert auf Gefahr des Kunden. Dies gilt unabhängig davon, wer die Frachtkosten trägt.
(2) Sofern der Kunde es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit
anfallenden Kosten trägt der Kunde.
§ 6 Mängelhaftung für Kaufverträge über neue bewegliche Sachen
(1) Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und
Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(2) Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt.
(3) Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
(4) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die
auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder
Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(5) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; auch in
diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
Eine wesentliche Vertragspflicht liegt vor, wenn sich die Pflichtverletzung auf eine Pflicht bezieht, auf deren Erfüllung der
Kunde vertraut hat und auch vertrauen durfte.
(6) Soweit dem Kunden ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist unsere Haftung auch im
Rahmen von Abs. (3) auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
(7) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt
auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Unberührt bleibt die Haftung ferner dann, wenn wir
Mängel arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert haben.
(8) Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.
(9) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.
§ 7 Mängelhaftung für Kaufverträge über gebrauchte bewegliche Sachen
(1) Gebrauchte Sachen werden unter Ausschluss der Gewährleistung mit dem noch vorhandenen Zubehör in dem Zustand
geliefert, in welchem sie sich bei Vertragsschluss befinden, soweit nicht nachstehend etwas anderes geregelt ist.
(2) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die
auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder
Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(3) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen;
auch in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden
begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht liegt vor, wenn sich die Pflichtverletzung auf eine Pflicht bezieht, auf deren
Erfüllung der Kunde vertraut hat und auch vertrauen durfte.
(4) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt
auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Unberührt bleibt die Haftung ferner dann, wenn
wir Mängel arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert haben.
§ 8 Abnahme und Mängelhaftung bei Service- und Reparaturaufträgen
(1) Die Abnahme der Leistung erfolgt durch die Unterschrift des Kunden auf dem Servicebericht.
(2) Dem Kunden stehen Gewährleistungsansprüche nur zu, wenn er uns auftretende Mängel unverzüglich anzeigt.
(3) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die
auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder
Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(4) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen;
auch in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden
begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht liegt vor, wenn sich die Pflichtverletzung auf eine Pflicht bezieht, auf deren
Erfüllung der Kunde vertraut hat und auch vertrauen durfte.
(5) Soweit dem Kunden ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist unsere Haftung auch im
Rahmen von Abs. (3) auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
(6) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt
auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Unberührt bleibt die Haftung ferner dann, wenn
wir Mängel arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert haben.
(7) Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.
(8) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Abnahme.
§ 9 Gesamthaftung
(1) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in §§ 6-8 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur
des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus
Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz
von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
(2) Die Begrenzung nach Abs. (1) gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der
Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
(3) Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf
die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 10 Eigentumsvorbehaltssicherung
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei
vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme
der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich
angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten
gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
(3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir
Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
(4) Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits
jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MWSt) unserer Forderung ab, die ihm aus der
Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne
oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der
Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns
jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten
Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder
Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass
der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben
macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(5) Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache
mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache
im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MWSt) zu den anderen verarbeiteten
Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie
für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
(6) Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MWSt) zu den
anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die
Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum
überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
(7) Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung
der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
(8) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der
realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der
freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
§ 11 Gerichtsstand – Erfüllungsort
(1) Gerichtsstand ist Krefeld; wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohn-/ und/oder Geschäftssitz
zu verklagen.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
Geschäftsführer: Dieter Neschen · Rechtsform: GmbH · Sitz der Gesellschaft: Grefrath
Handelsregister Krefeld HRB 12651 · ID-Nr.: DE267222155 · Steuernr.: 115/5722/1009